4 UF 99/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-01, 4 UF 99/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-01, 4 UF 99/16
4 UF 99/16Supreme CourtAug 1, 2016
Regest
1. Den Kindeseltern steht in entsprechender Anwendung des § 1686 BGB ein Auskunftsrecht gegenüber dem bestellten Ergänzungspfleger bzw. Vormund, nicht aber gegenüber der insoweit personenverschiede-nen Obhutsperson oder Einrichtung, zu. 2. Die Auskunftsverpflichtung kann auch Angaben dazu umfassen, mit welchen Personen das Kind Umgang hat bzw. hatte. 3. Die Auskunftsverpflichtung ist nicht durch die Angabe des Ergänzungspflegers bzw. Vormundes erfüllt, er könne hierzu aus seiner Erinnerung nichts sagen; die Auskunftsperson ist insoweit dazu verpflichtet, weitere Erkundigungen, beispielsweise bei der Person oder Einrichtung, die die tatsächliche Obhut für das Kind innehat, einzuholen.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 99/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-01
Aktenzeichen: 4 UF 99/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0801.4UF99.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: BGB § 1686
Leitsätze
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Den Kindeseltern steht in entsprechender Anwendung des § 1686 BGB ein Auskunftsrecht gegenüber dem bestellten Ergänzungspfleger bzw. Vormund, nicht aber gegenüber der insoweit personenverschiede-nen Obhutsperson oder Einrichtung, zu.
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Die Auskunftsverpflichtung kann auch Angaben dazu umfassen, mit welchen Personen das Kind Umgang hat bzw. hatte.
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Die Auskunftsverpflichtung ist nicht durch die Angabe des Ergänzungspflegers bzw. Vormundes erfüllt, er könne hierzu aus seiner Erinnerung nichts sagen; die Auskunftsperson ist insoweit dazu verpflichtet, weitere Erkundigungen, beispielsweise bei der Person oder Einrichtung, die die tatsächliche Obhut für das Kind innehat, einzuholen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Essen-Steele vom 26.01.2016 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.
Die Ergänzungspflegerin Frau L, Jugendamt Landkreis Q, wird verpflichtet, dem Kindesvater Auskunft darüber zu
erteilen, ob und wann die frühere Sachverständige I seit Juni 2014 Kontakt mit M aufgenommen hat oder aufnehmen wollte. Im Übrigen wird der Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert für beide Instanzen wird auf jeweils auf 3.000 € festgesetzt.
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