10 W 23/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-11, 10 W 23/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-11, 10 W 23/16
10 W 23/16Supreme CourtAug 11, 2016
Regest
Der Geschäftswert für das Verfahren zur Löschung des Hofvermerks vor dem Landwirtschaftsgericht ist gemäß §§ 36 I, 46 GNotKG nach dem Verkehrswert des Hofes zu bemesse. Wegen des geringen Aufwandes des Verfahrens ist es gerechtfertigt, nicht den vollen Verkehrswert, sondern einen Anteil von 20 % anzusetzen. Das Kostenprivileg für die Landwirtschaft gemäß § 48 GNotKG ist für diese Verfahren nicht anzuwenden. Dieses betrifft unter engen Voraussetzungen nur die Verfahren, die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Übergabe des Betriebes stehen. Davon kann bei der Erklärung des Eigentümers nach § 4 HöfeVfO, dass die Hofeigenschaft entfallen soll und der Hofvermerk zu löschen ist, nicht die Rede sein.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 10 W 23/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-11
Aktenzeichen: 10 W 23/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0811.10W23.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen -
Normen: GNotKG §§ 36 I, 46, 48 I GNotKG
Leitsätze
Der Geschäftswert für das Verfahren zur Löschung des Hofvermerks vor dem Landwirtschaftsgericht ist gemäß §§ 36 I, 46 GNotKG nach dem Verkehrswert des Hofes zu bemesse. Wegen des geringen Aufwandes des Verfahrens ist es gerechtfertigt, nicht den vollen Verkehrswert, sondern einen Anteil von 20 % anzusetzen.
Das Kostenprivileg für die Landwirtschaft gemäß § 48 GNotKG ist für diese Verfahren nicht anzuwenden. Dieses betrifft unter engen Voraussetzungen nur die Verfahren, die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Übergabe des Betriebes stehen. Davon kann bei der Erklärung des Eigentümers nach § 4 HöfeVfO, dass die Hofeigenschaft entfallen soll und der Hofvermerk zu löschen ist, nicht die Rede sein.
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 18.01.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Borken vom 11.01.2016 teilweise abgeändert.
Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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