13 UF 251/13•Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-16, 13 UF 251/13
Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-16, 13 UF 251/13
13 UF 251/13Supreme CourtAug 16, 2016
Regest
1. Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG sind bei der internen Teilung lediglich die Kosten, die dem Versorgungsträger im Vergleich zur externen Teilung zusätzlich entstehen; nicht umlagefähig sind die Kosten der Ermittlung des Ehezeitanteils, Beteiligung am gerichtlichen Verfahren sowie für die Erstellung des Teilungsvorschlags. 2. Zur Überprüfung der Angemessenheit der Teilungskosten hat das Gericht nach § 220 Abs. 4 FamFG Auflagen zu erteilen, die eine Überprüfung des Zahlenwerks des Versorgungsträgers ermöglichen, sofern der Versorgungsträger höhere Teilungskosten als derzeit höchstrichterlich gebilligt (500 €) geltend macht. 3. Das Gericht ist zur Schätzung der Teilungskosten ins Blaue hinein nicht verpflichtet, wenn der Versorgungsträger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 13 UF 251/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-16
Aktenzeichen: 13 UF 251/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0816.13UF251.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Normen: § 13 VersAusglG, § 220 Abs. 4 FamFG
Leitsätze
Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG sind bei der internen Teilung lediglich die Kosten, die dem Versorgungsträger im Vergleich zur externen Teilung zusätzlich entstehen; nicht umlagefähig sind die Kosten der Ermittlung des Ehezeitanteils, Beteiligung am gerichtlichen Verfahren sowie für die Erstellung des Teilungsvorschlags.
Zur Überprüfung der Angemessenheit der Teilungskosten hat das Gericht nach § 220 Abs. 4 FamFG Auflagen zu erteilen, die eine Überprüfung des Zahlenwerks des Versorgungsträgers ermöglichen, sofern der Versorgungsträger höhere Teilungskosten als derzeit höchstrichterlich gebilligt (500 €) geltend macht.
Das Gericht ist zur Schätzung der Teilungskosten ins Blaue hinein nicht verpflichtet, wenn der Versorgungsträger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
Tenor
I.
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die weitere Beteiligte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
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