4 U 1/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-25, 4 U 1/16
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 1/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-08-25
Aktenzeichen: 4 U 1/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0825.4U1.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05. November 2016 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung, soweit sie zur Unterlassung verurteilt worden ist, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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