4 Ws 299/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-15, 4 Ws 299/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-15, 4 Ws 299/16
4 Ws 299/16Supreme CourtSep 15, 2016
Regest
Jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der nach § 63 StGB Untergebrachte nicht in der Lage ist, seine Interessen im Vollstreckungsverfahren sachgerecht wahrzunehmen, ist ihm ein Pflichtverteidiger analog § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 299/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-09-15
Aktenzeichen: 4 Ws 299/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0915.4WS299.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 140 Abs. 2 analog; StPO § 463 Abs. 4; StGB §§ 63, 66
Leitsätze
Jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der nach § 63 StGB Untergebrachte nicht in der Lage ist, seine Interessen im Vollstreckungsverfahren sachgerecht wahrzunehmen, ist ihm ein Pflichtverteidiger analog § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Untergebrachten wird Rechtsanwältin X aus T als Pflichtverteidigerin für das Vollstreckungsverfahren beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.