Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-25, 4 Ws 313/16

4 Ws 313/16Supreme CourtOct 25, 2016

Regest

1. Verfahren betreffend eine Entscheidung über die Fortdauer des Vollzugs der Sicherungsverwahrung sind so zu gestalten und zu planen, dass die (erstinstanzliche) schriftliche Entscheidung spätestens bis zum Ablauf der Frist des § 67e Abs. 2 StGB vorliegt. 2. Eine Fristüberschreitung führt grds. nicht zu einem Vollstreckungshindernis, kann aber die Feststellung erforderlich machen, dass dem freiheitssichernden Gehalt des § 67e Abs. 2 StGB nicht hinreichend Rechnung getragen wurde.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 313/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-25

Aktenzeichen: 4 Ws 313/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1025.4WS313.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 67d Abs. 2 und 3, StGB § 67e

Leitsätze

Verfahren betreffend eine Entscheidung über die Fortdauer des Vollzugs der Sicherungsverwahrung sind so zu gestalten und zu planen, dass die (erstinstanzliche) schriftliche Entscheidung spätestens bis zum Ablauf der Frist des § 67e Abs. 2 StGB vorliegt.

Eine Fristüberschreitung führt grds. nicht zu einem Vollstreckungshindernis, kann aber die Feststellung erforderlich machen, dass dem freiheitssichernden Gehalt des § 67e Abs. 2 StGB nicht hinreichend Rechnung getragen wurde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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