Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-24, 9 U 54/15

9 U 54/15Supreme CourtJan 24, 2017

Regest

1. Der Tankstellenbetreiber verletzt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er auf dem ihm betriebenen Tankstellengelände im Bereich einer zuvor höhenmäßig nicht beschränkten, und von einem Müllentsorgungsfahrzeug regelmäßig befahrenen Zufahrstsstraße einen Preismasten mit einer Durchfahrtshöhe von 3,825 m errichtet, ohne auf die geänderte beschränkte Durchfahrtshöhe hinzuweisen. 2. Muss der Fahrer des Müllentsorgungsfahrzeugs die nur um wenige Zentimeter zu geringe Durchfahrtshöhe nicht erkennen, ist im Falle einer Berührung des Fahrzeugs mit dem Preismasten nur die Betriebsgefahr bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge in Bezug auf den durch den Erstanstoß verursachten abgrenzbaren Schaden einzustellen. 3. Ein Verschulden trifft den Fahrer aber dann, wenn er die Umsturzgefahr des infolge des ersten Anstoßes schräg stehenden Preismasten dadurch erhöht, dass er sein bis dahin als Stütze fungierendes Fahrzeug entfernt. 4. Greift anschließend ein nicht vom Fach stammender Dritter ein, der mittels einesSchwerlastfahrzeugs versucht, den schief stehenden Mast gerade zu biegen, und führt dies zum Umknicken des Mastes und einem abgrenzbaren Mehrschaden, so lässt diese misslungene Aktion nicht den Zurechnungszusammenhang entfallen.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 54/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-24

Aktenzeichen: 9 U 54/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0124.9U54.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: Abs. 1, § 9 StVG

Leitsätze

Der Tankstellenbetreiber verletzt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er auf dem ihm betriebenen Tankstellengelände im Bereich einer zuvor höhenmäßig nicht beschränkten, und von einem Müllentsorgungsfahrzeug regelmäßig befahrenen Zufahrstsstraße einen Preismasten mit einer Durchfahrtshöhe von 3,825 m errichtet, ohne auf die geänderte beschränkte Durchfahrtshöhe hinzuweisen.

Muss der Fahrer des Müllentsorgungsfahrzeugs die nur um wenige Zentimeter zu geringe Durchfahrtshöhe nicht erkennen, ist im Falle einer Berührung des Fahrzeugs mit dem Preismasten nur die Betriebsgefahr bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge in Bezug auf den durch den Erstanstoß verursachten abgrenzbaren Schaden einzustellen.

Ein Verschulden trifft den Fahrer aber dann, wenn er die Umsturzgefahr des infolge des ersten Anstoßes schräg stehenden Preismasten dadurch erhöht, dass er sein bis dahin als Stütze fungierendes Fahrzeug entfernt.

Greift anschließend ein nicht vom Fach stammender Dritter ein, der mittels einesSchwerlastfahrzeugs versucht, den schief stehenden Mast gerade zu biegen, und führt dies zum Umknicken des Mastes und einem abgrenzbaren Mehrschaden, so lässt diese misslungene Aktion nicht den Zurechnungszusammenhang entfallen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.01.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.169,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2014 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 15 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 85 % die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 1) und 2) in erster Instanz tragen zu 15 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 85 % die Streithelferinnen selbst.Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 18 % und die Klägerin zu 82 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 1) und 2) tragen zu 18 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 82 % die Streithelferinnen selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 3) tragen zu 26 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 74 % die Streithelferin zu 3) selbst.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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