4 Ws 422, 423/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-02, 4 Ws 422, 423/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-02, 4 Ws 422, 423/16
4 Ws 422, 423/16Supreme CourtFeb 2, 2017
Regest
Anfechtbare Grundlage einer Arrestanordnung ist grundsätzlich nur die letzte die Arrestanordnung betreffende gerichtliche Entscheidung. Das gill jedenfalls dann, wenn der Arrest in dieser auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wurde.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 422, 423/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-02-02
Aktenzeichen: 4 Ws 422, 423/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0202.4WS422.423.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 111d
Leitsätze
Anfechtbare Grundlage einer Arrestanordnung ist grundsätzlich nur die letzte die Arrestanordnung betreffende gerichtliche Entscheidung. Das gill jedenfalls dann, wenn der Arrest in dieser auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wurde.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beschuldigten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 17.08.2016 (23 Gs 3869/16) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 27.09.2016 (23 Gs 4520/16) richtet.
Im Übrigen ist die weitere Beschwerde gegenstandslos geworden.
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