4 (s) Sbd I - 1/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-23, 4 (s) Sbd I - 1/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-23, 4 (s) Sbd I - 1/17
4 (s) Sbd I - 1/17Supreme CourtFeb 23, 2017
Regest
1. Ein formell oder materiell fehlerhafter Verweisungsbeschluss lässt die Bindungswirkung nicht entfallen. Die Bindungswirkung entfällt erst dann (mit der Folge, dass das Gericht, an das verwiesen wurde, die Sache zurückverweisen kann), wenn der Verweisungsbeschluss willkürlich ist. 2. Zu den Fallgruppen, in denen Willkür i.S.v. Ziff. 1) angenommen werden kann. 3. Tendenziell sind solche Straftaten eher nicht erheblich i.S.v. § 63 S. 2 StGB, die im Höchstmaß mit unter fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Es verbietet sich aber eine schematische Betrachtungsweise. Sowohl bei Delikten, deren Strafobergrenze unter fünf Jahren liegt (etwa bei der Bedrohung), kann im Einzelfall die Erheblichkeit bejaht werden, als auch bei Delikten, deren Strafobergrenze bei fünf Jahren oder darüber liegt (etwa bei der vorsätzlichen Körperverletzung), die Erheblichkeit bei wenig gravierenden Beeinträchtigungen ausscheiden. 4. Ist die Anlasstat i.S.v. § 63 StGB nur deswegen nicht erheblich, weil der Täter auf ein Opfer getroffen ist, welches sich vor schwerwiegenderen körperlichen Beeinträchti-gungen zu schützen wusste, ist aber vom Täter infolge seines Zustands zukünftig eine zufällige Opferwahl zu erwarten, die auch auf weniger verteidigungsbereite Opfer fällt, so kann eine Maßregelanordnung nach § 63 StGB in Betracht kommen.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 (s) Sbd I - 1/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-02-23
Aktenzeichen: 4 (s) Sbd I - 1/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0223.4S.SBD.I1.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 270, StGB § 63
Leitsätze
Ein formell oder materiell fehlerhafter Verweisungsbeschluss lässt die Bindungswirkung nicht entfallen. Die Bindungswirkung entfällt erst dann (mit der Folge, dass das Gericht, an das verwiesen wurde, die Sache zurückverweisen kann), wenn der Verweisungsbeschluss willkürlich ist.
Zu den Fallgruppen, in denen Willkür i.S.v. Ziff. 1) angenommen werden kann.
Tendenziell sind solche Straftaten eher nicht erheblich i.S.v. § 63 S. 2 StGB, die im Höchstmaß mit unter fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Es verbietet sich aber eine schematische Betrachtungsweise. Sowohl bei Delikten, deren Strafobergrenze unter fünf Jahren liegt (etwa bei der Bedrohung), kann im Einzelfall die Erheblichkeit bejaht werden, als auch bei Delikten, deren Strafobergrenze bei fünf Jahren oder darüber liegt (etwa bei der vorsätzlichen Körperverletzung), die Erheblichkeit bei wenig gravierenden Beeinträchtigungen ausscheiden.
Ist die Anlasstat i.S.v. § 63 StGB nur deswegen nicht erheblich, weil der Täter auf ein Opfer getroffen ist, welches sich vor schwerwiegenderen körperlichen Beeinträchti-gungen zu schützen wusste, ist aber vom Täter infolge seines Zustands zukünftig eine zufällige Opferwahl zu erwarten, die auch auf weniger verteidigungsbereite Opfer fällt, so kann eine Maßregelanordnung nach § 63 StGB in Betracht kommen.
Tenor
Das Landgericht Dortmund (große Strafkammer) wird als zuständiges Gericht bestimmt.
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