Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-24, 6 WF 234/15

6 WF 234/15Supreme CourtFeb 24, 2017

Regest

1. Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann uneingeschränkt beigeordnet werden, wenn dessen Gesamtkosten einschließlich Reisekosten nicht höher liegen als die Kosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts und eines weiteren Verkehrsanwaltes am Sitz der Partei. 2. An die uneingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts durch das Gericht ist der Urkundsbeamte im Festsetzungsverfahren gebunden; in diesem Fall sind u.a. die Reisekosten des auswärtigen Anwalts zum Termin uneingeschränkt zu erstatten.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 234/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-24

Aktenzeichen: 6 WF 234/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0224.6WF234.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: ZPO § 121 Abs.3; FamFG § 78 Abs.3, RVG §§ 46, 48

Leitsätze

Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann uneingeschränkt beigeordnet werden, wenn dessen Gesamtkosten einschließlich Reisekosten nicht höher liegen als die Kosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts und eines weiteren Verkehrsanwaltes am Sitz der Partei.

An die uneingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts durch das Gericht ist der Urkundsbeamte im Festsetzungsverfahren gebunden; in diesem Fall sind u.a. die Reisekosten des auswärtigen Anwalts zum Termin uneingeschränkt zu erstatten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bocholt vom 19.8.2015 (Aktenzeichen 19 F 96/13) abgeändert und die Vergütung des Beteiligten zu 1) auf 2.439,14 € festgesetzt.

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