25 W 268/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-21, 25 W 268/16
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 25 W 268/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-21
Aktenzeichen: 25 W 268/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0321.25W268.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 4. vom 10.03.2016 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss I der Rechtspflegerin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 05.02.2016 dahingehend abgeändert, dass
auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.07.2015 (I-10 U 38/14) und auf Grund des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 27.03.2014
von dem Kläger 152.967,31 EUR EUR
– einhundertzweiundfünfzigtausendneunhundertsiebenundsechzig Euro und einunddreißig Cent –
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.09.2015
an den Beklagten zu 4. zu erstatten sind.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 4. zu 1/3.
Es wird angeordnet, dass die Gebühr KV 1812 auf die Hälfte ermäßigt wird.
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