1 RVs 26/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-25, 1 RVs 26/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-25, 1 RVs 26/17
1 RVs 26/17Supreme CourtApr 25, 2017
Regest
Bei einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Absehen von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG ist nach § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO in den Urteilsgründen darzulegen, warum ihn das Gericht abgelehnt hat. Der Senat lässt offen, ob die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO ungeachtet ihres eindeutigen Wortlautes ggfls. in Fällen, in denen eine Anwendung des § 29 Abs. 5 BtMG von vorherein objektiv völlig abwegig erscheint, gleichwohl einer einschränkenden Auslegung zugänglich sein könnte.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 26/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-04-25
Aktenzeichen: 1 RVs 26/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0425.1RVS26.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: BtMG § 29 Abs. 5, StPO § 267 Abs. 3 S. 4
Leitsätze
Bei einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Absehen von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG ist nach § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO in den Urteilsgründen darzulegen, warum ihn das Gericht abgelehnt hat.
Der Senat lässt offen, ob die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO ungeachtet ihres eindeutigen Wortlautes ggfls. in Fällen, in denen eine Anwendung des § 29 Abs. 5 BtMG von vorherein objektiv völlig abwegig erscheint, gleichwohl einer einschränkenden Auslegung zugänglich sein könnte.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Strafabteilung des Amtsgerichts Dortmund zurückverwiesen.
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