Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-15, 6 U 30/17

6 U 30/17Supreme CourtMay 15, 2017

Regest

Der Versicherungsnehmer kann den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls auch dadurch führen, dass er Indizien darlegt und beweist, die alle nicht versicherten Entwendungsmöglich-keiten als so unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich nach dem Gesamtbild auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehensweise folgern lässt.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 6 U 30/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-15

Aktenzeichen: 6 U 30/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0515.6U30.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Leitsätze

Der Versicherungsnehmer kann den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls auch dadurch führen, dass er Indizien darlegt und beweist, die alle nicht versicherten Entwendungsmöglich-keiten als so unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich nach dem Gesamtbild auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehensweise folgern lässt.

Tenor

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten (*) durch Beschluss gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.06.2017.

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