4 RBs 231/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-22, 4 RBs 231/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-22, 4 RBs 231/17
4 RBs 231/17Supreme CourtJun 22, 2017
Regest
1. Die Einholung einer amtlichen Auskunft ist kein Strengbeweismittel im Sinne der StPO. Bei einem entsprechenden Antrag auf Einholung einer solchen Auskunft handelt es sich ggf. um eine bloße Beweisanregung, die keiner förmlichen Bescheidung bedarf. 2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 231/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-06-22
Aktenzeichen: 4 RBs 231/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0622.4RBS231.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 244 Abs. 2, OWiG § 80
Leitsätze
Die Einholung einer amtlichen Auskunft ist kein Strengbeweismittel im Sinne der StPO. Bei einem entsprechenden Antrag auf Einholung einer solchen Auskunft handelt es sich ggf. um eine bloße Beweisanregung, die keiner förmlichen Bescheidung bedarf.
Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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