4 RVs 80/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-11, 4 RVs 80/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-11, 4 RVs 80/17
4 RVs 80/17Supreme CourtJul 11, 2017
Regest
1. Jedenfalls dann, wenn der Beutewert die Geringwertigkeitsgrenze des § 248a StGB nicht überschreitet, ist eine Berücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen der Strafzu-messung bei einem abgeurteilten Eigentumsdelikt unerlässlich. 2. Bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen scheidet die Verhängung einer mehrmonati-gen, deutlich über dem gesetzlichen Mindestmaß liegenden (vollstreckbaren) Freiheitsstra-fe nicht von vornherein aus. Es müssten dann aber – um die Verhängung einer solchen Freiheitsstrafe zu rechtfertigen – die straferschwerenden Umstände so stark überwiegen, dass dem an sich sehr wichtigen Umstand des (geringen) Werts der Tatbeute nur noch eine untergeordnete Rolle zukommt.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 80/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-07-11
Aktenzeichen: 4 RVs 80/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0711.4RVS80.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 242, 248a; StGB §§ 46, 38; StPO § 267
Leitsätze
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Jedenfalls dann, wenn der Beutewert die Geringwertigkeitsgrenze des § 248a StGB nicht überschreitet, ist eine Berücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen der Strafzu-messung bei einem abgeurteilten Eigentumsdelikt unerlässlich.
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Bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen scheidet die Verhängung einer mehrmonati-gen, deutlich über dem gesetzlichen Mindestmaß liegenden (vollstreckbaren) Freiheitsstra-fe nicht von vornherein aus. Es müssten dann aber – um die Verhängung einer solchen Freiheitsstrafe zu rechtfertigen – die straferschwerenden Umstände so stark überwiegen, dass dem an sich sehr wichtigen Umstand des (geringen) Werts der Tatbeute nur noch eine untergeordnete Rolle zukommt.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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