Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-21, 6 U 97/17

6 U 97/17Supreme CourtAug 21, 2017

Regest

1. Nimmt der VN als Darlehensgeber den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des Darlehens nach erfolgter Darlehenskündigung in Anspruch, tritt der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung mit der Nichterfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs ein. 2. Beruht dieser Versicherungsfall ursächlich iSv § 4 Abs. 2 Satz 2 ARB 2010 auf der Nichtzahlung ratierlich geschuldeter Vertragszinsen, ist der darin liegende Versicherungsfall maßgeblich. Deshalb besteht kein Deckungsanspruch für die Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs, wenn die in der Nichtzahlung der Vertragszinsen begangenen Rechtsverstöße in vorvertraglicher Zeit erfolgt sind.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 6 U 97/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-21

Aktenzeichen: 6 U 97/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0821.6U97.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ARB 2010 § 4

Leitsätze

Nimmt der VN als Darlehensgeber den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des Darlehens nach erfolgter Darlehenskündigung in Anspruch, tritt der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung mit der Nichterfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs ein.

Beruht dieser Versicherungsfall ursächlich iSv § 4 Abs. 2 Satz 2 ARB 2010 auf der Nichtzahlung ratierlich geschuldeter Vertragszinsen, ist der darin liegende Versicherungsfall maßgeblich. Deshalb besteht kein Deckungsanspruch für die Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs, wenn die in der Nichtzahlung der Vertragszinsen begangenen Rechtsverstöße in vorvertraglicher Zeit erfolgt sind.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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