Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-23, 12 U 111/16

12 U 111/16Supreme CourtAug 23, 2017

Regest

Ein auf Unterstützung beim Erwerb eines Titels bzw. einer akademischen Bezeichnung an einer akkreditierten europäischen Hochschule gerichteter Vertrag stellt sich als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB dar. Eine Widerrufsklausel, die im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist auf die Erfüllung von Informationspflichten nach einer bei Vertragsschluss so nicht existierenden Norm Bezug nimmt, ist nach § 307 Abs. 1, § 306 Abs. 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, da dieser allein mit dem Normzitat den Beginn der Widerrufsfrist nicht überprüfen kann.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 12 U 111/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-08-23

Aktenzeichen: 12 U 111/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0823.12U111.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: BGB § 611, §§ 307 Abs. 1, 306 Abs. 1, § 138 Abs. 1

Leitsätze

Ein auf Unterstützung beim Erwerb eines Titels bzw. einer akademischen Bezeichnung an einer akkreditierten europäischen Hochschule gerichteter Vertrag stellt sich als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB dar.

Eine Widerrufsklausel, die im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist auf die Erfüllung von Informationspflichten nach einer bei Vertragsschluss so nicht existierenden Norm Bezug nimmt, ist nach § 307 Abs. 1, § 306 Abs. 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, da dieser allein mit dem Normzitat den Beginn der Widerrufsfrist nicht überprüfen kann.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.07.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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