5 U 61/15•Oberlandesgericht Hamm, 2017-09-11, 5 U 61/15
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 61/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-09-11
Aktenzeichen: 5 U 61/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0911.5U61.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.03.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
a)
es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft zu unterlassen, die auf dem Grundstück des Klägers in M, Gemarkung N, Flur #, Flurstück ### befindliche Pumpstation mit Bohrloch zu betreiben, insbesondere Wasser zu fördern;
b)
an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 6 % der Beklagten und zu 94 % dem Kläger auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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