30 U 34/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-09-13, 30 U 34/16
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 30 U 34/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-09-13
Aktenzeichen: 30 U 34/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0913.30U34.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 8. Februar 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold – 1 O 138/15 – teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 18.323,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2015 an die Klägerin verurteilt worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 64 % und der Beklagte zu 36 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene landgerichtliche Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit die Berufung des Beklagten zurückgewiesen ist. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils insgesamt für die Gegenpartei vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vor der Vollstreckung leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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