11 UF 64/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-26, 11 UF 64/17
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 64/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-10-26
Aktenzeichen: 11 UF 64/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1026.11UF64.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Bochum vom 6.3.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit von Januar 2014 bis Januar 2015 in Höhe von 22.536 € (16.329 € Elementar- und Krankenvorsorgeunterhalt und 6.207 € Altersvorsorgeunterhalt) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.2015 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt in folgender Höhe zu zahlen:
monatlich 2.099 € (1.685 € Elementarunterhalt und 414 € Altersvorsorgeunterhalt) von Februar 2015 bis Dezember 2016 und
monatlich 1.820 € (1.472 € Elementarunterhalt und 348 € Altersvorsorgeunterhalt) ab Januar 2017.
Im Übrigen werden die Beschwerde der Antragstellerin und ihr Zahlungsantrag zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragsgegners und sein Hilfswiderantrag auf Erstattung überzahlten Trennungsunterhalts werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.
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