Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-26, 1 Vollz (Ws) 437/17

1 Vollz (Ws) 437/17Supreme CourtOct 26, 2017

Regest

Im Hinblick auf das gesetzliche Gebot einer unverzüglichen Erstellung eines Vollzugsplans gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW sollte dessen Aufstellung in der Regel binnen eines Zeitraumes von 3 Monaten abgeschlossen sein. Die Aufstellung eines Vollzugsplanes ist ohne das Vorliegen seitens der JVA darzulegender besonderer Verzögerungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als unverzüglich im Sinne des Gesetzes anzusehen, wenn die Erstellung nicht zumindest nach Ablauf von sechs Monaten nach der Aufnahme in die JVA erfolgt ist.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 437/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-10-26

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 437/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1026.1VOLLZ.WS437.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm

Normen: StVollzG NRW § 10 Abs. 1 S. 1

Leitsätze

Im Hinblick auf das gesetzliche Gebot einer unverzüglichen Erstellung eines Vollzugsplans gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW sollte dessen Aufstellung in der Regel binnen eines Zeitraumes von 3 Monaten abgeschlossen sein. Die Aufstellung eines Vollzugsplanes ist ohne das Vorliegen seitens der JVA darzulegender besonderer Verzögerungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als unverzüglich im Sinne des Gesetzes anzusehen, wenn die Erstellung nicht zumindest nach Ablauf von sechs Monaten nach der Aufnahme in die JVA erfolgt ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die im Fall des Betroffenen als verspätet anzusehende Aufstellung eines Vollzugsplans rechtswidrig gewesen ist.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Eine gesonderte Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen ist nicht veranlasst.

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