4 U 4/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-09, 4 U 4/17
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 4/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-11-09
Aktenzeichen: 4 U 4/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1109.4U4.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Dezember 2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt höchstens zwei Jahren zu unterlassen, über die Klägerin wörtlich oder sinngemäß gegenüber Dritten zu behaupten, bei der Klägerin handele es sich um einen damaligen „Betrügerverein“ und/oder die Klägerin „prellt“ mit „dubiosen Methoden“ ihre Mitarbeiter,
wie geschehen mit der E-Mail des Beklagten an die Zeugin X vom 02.11.2015 (Anlage K9 – Bl. 30 der Akten).
- an die Klägerin außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren i.H.v 597,74 Euro zzgl. Zinsen i.H.v 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2016 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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