3 Ws 288/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-16, 3 Ws 288/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-16, 3 Ws 288/17
3 Ws 288/17Supreme CourtNov 16, 2017
Regest
1. Die allgemeine Verhältnismäßigkeitsregelung in § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB ist durch die Schaffung der Regelunverhältnismäßigkeit nach sechs bzw. zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB nicht obsolet geworden. 2. Damit erfordert das Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit staatlich erzwungener Freiheitsbeschränkungen auch weiterhin, die Unterbringung eines Täters nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordet und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen. 3. Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht, um das vorbeschriebene Setting aufrecht zu erhalten und der fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten Rechnung zu tragen, sind weniger effektiv als Weisungen im Rahmen einer Maßregelaussetzung zur Bewährung.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 288/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-16
Aktenzeichen: 3 Ws 288/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1116.3WS288.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67d Abs. 6; 68b Abs. 1; 67d Abs. 2
Leitsätze
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Die allgemeine Verhältnismäßigkeitsregelung in § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB ist durch die Schaffung der Regelunverhältnismäßigkeit nach sechs bzw. zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB nicht obsolet geworden.
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Damit erfordert das Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit staatlich erzwungener Freiheitsbeschränkungen auch weiterhin, die Unterbringung eines Täters nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordet und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen.
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Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht, um das vorbeschriebene Setting aufrecht zu erhalten und der fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten Rechnung zu tragen, sind weniger effektiv als Weisungen im Rahmen einer Maßregelaussetzung zur Bewährung.
Tenor
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- Der Beschluss des Landgerichts Münster vom 10. Mai 2017 wird aufgehoben.
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- Die mit Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 25. Januar 2000 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird für erledigt erklärt.
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- Mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug tritt Führungsaufsicht ein.
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- Die Dauer der Führungsaufsicht wird auf fünf Jahre festgesetzt.
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- Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, der von der zuständigen Strafvollstreckungskammer noch namentlich benannt wird.
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- Dem Verurteilten werden für die Dauer der Führungsaufsicht vorerst folgende Weisungen erteilt:
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a. Der Verurteilte nimmt seinen Aufenthalt bis auf Weiteres im Haus B, Sozialwerk St. H e. V., B-Straße, ##### B-O.
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b. Der Verurteilte zeigt jeden Wechsel des Aufenthaltsorts unverzüglich der Führungsaufsichts-Stelle beim Landgericht Arnsberg an.
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c. Der Verurteilte nimmt die forensisch-psychiatrische Nachsorge der D-Klinik in N-B22 einschließlich Medikation und Überwachung wahr.
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d. Dem Verurteilten ist der Konsum von Alkohol und Drogen verboten. Zur Überprüfung der Einhaltung wirkt er bis zu zwölf mal jährlich an unangekündigten und verdachtsunabhänigen Kontrollen mit, die nicht mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.
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- Die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Führungsaufsicht, der erteilten Weisungen, die Folgen bei Verstößen und die Strafbarkeit gemäß § 145a StGB wird der D-Klinik in N-B22 übertragen.
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- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.
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