Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-17, 7 U 45/16

7 U 45/16Supreme CourtNov 17, 2017

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 45/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-11-17

Aktenzeichen: 7 U 45/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1117.7U45.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Kläger und die Berufung des Beklagten zu 3) wird jeweils unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen das am 25.05.2016 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster (016 O 184/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern mit einer Quote von 2/3 Schadensersatz wegen entgangener Unterhaltsansprüche aufgrund des Unfalltodes vom ##.##.2014 des Herrn N, geb. am ##.##.1979, zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagten zu 2) und 3) zu 45% und die Kläger zu 55%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen zu 1/3 die Kläger, im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.

Die Kosten der zweiten Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagten zu 2) und 3) zu 47% und die Kläger zu 53%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Kläger zu 22% und der Beklagte zu 2) zu 78%.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen die Kläger zu 78% und der Beklagte zu 3) zu 22%.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

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