4 Ws 213/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-28, 4 Ws 213/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-28, 4 Ws 213/17
4 Ws 213/17Supreme CourtNov 28, 2017
Regest
1. Die Entscheidung, dem zur Tatzeit Heranwachsenden Verurteilten gemäß § 74 i. V. m. § 109 Abs. 2 JGG die Kosten der Nebenklage aufzuerlegen, ist eine Ermessensentscheidung, die von dem Beschwerdegericht lediglich auf Ermessensfehler überprüfbar ist. 2. Maßstab der Ermessensentscheidung ist einerseits eine wirtschaftliche Gefährdung des Verurteilten zu vermeiden, andererseits ihm durch die Auferlegung von Kosten zu zeigen, dass er für die Folgen seines Tuns unter Berücksichtigung des Erziehungsge-dankens einzustehen hat. Dabei kommt bei einem Heranwachsenden die Auferlegung von Kosten und Auslagen eher in Betracht als bei einem Jugendlichen. Weiter kann auch die Verwerflichkeit des Verhaltens gegenüber dem Nebenkläger wie auch die Frage, ob die Nebenklage gerechtfertigt erscheint, berücksichtigt werden. Auch die Gesamtbelastung, die die Kosten- und Auslagenentscheidung bewirkt ist abwägungsrelevant.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 213/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-28
Aktenzeichen: 4 Ws 213/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1128.4WS213.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: JGG § 74; JGG § 109; StPO § 464
Leitsätze
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Die Entscheidung, dem zur Tatzeit Heranwachsenden Verurteilten gemäß § 74 i. V. m. § 109 Abs. 2 JGG die Kosten der Nebenklage aufzuerlegen, ist eine Ermessensentscheidung, die von dem Beschwerdegericht lediglich auf Ermessensfehler überprüfbar ist.
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Maßstab der Ermessensentscheidung ist einerseits eine wirtschaftliche Gefährdung des Verurteilten zu vermeiden, andererseits ihm durch die Auferlegung von Kosten zu zeigen, dass er für die Folgen seines Tuns unter Berücksichtigung des Erziehungsge-dankens einzustehen hat. Dabei kommt bei einem Heranwachsenden die Auferlegung von Kosten und Auslagen eher in Betracht als bei einem Jugendlichen. Weiter kann auch die Verwerflichkeit des Verhaltens gegenüber dem Nebenkläger wie auch die Frage, ob die Nebenklage gerechtfertigt erscheint, berücksichtigt werden. Auch die Gesamtbelastung, die die Kosten- und Auslagenentscheidung bewirkt ist abwägungsrelevant.
Tenor
Die Kosten- und Auslagenentscheidung im Urteil der 5. großen Strafkammer
– Jugendkammer – des Landgerichts Paderborn vom 27.01.2017 wird aufgehoben, soweit darin davon abgesehen wurde, den Verurteilten die Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.
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