Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-18, 3 Ws 498/17

3 Ws 498/17Supreme CourtDec 18, 2017

Regest

1. Der Begriff der dringenden Gründe entspricht dem des dringenden Tatverdachts gem. § 112 StPO, verlangt also eine aus bestimmten Tatsachen hergeleitete hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung. 2. Auch im Rahmen der einstweiligen Unterbringung gilt, dass die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung und erstinstanzlichen Aburteilung der Sache vornimmt, im Beschwerdeverfahren durch das Beschwerdegericht nur in eingeschränktem Umfang überprüft werden kann. 3. Die Absicherung der fachlichen Qualität des – ohnehin nur vorläufigen – schriftlichen Gutachtens lässt keinen Bezug zu einer im Sinne von Befangenheit bestimmten Einstellung der gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber der Person der Beschuldigten erkennen. 4. Bei der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschuldigte weitere rechtswidrige Taten von solcher Schwere begehen wird, dass der Schutz der Allgemeinheit ihre einstweilige Unterbringung gebietet, muss es sich nicht um eine hohe Wahrscheinlichkeit handeln, vielmehr genügt eine bestimmte Wahrscheinlichkeit. 5. Drohende Brandstiftungstaten sind rechtswidrige Taten von solcher Schwere, dass der Schutz der Allgemeinheit die einstweilige Unterbringung gebietet. 6. Die Möglichkeit einer Unterbringung nach dem PsychKGNW steht der Erforderlichkeit einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO nicht entgegen, denn das Strafgericht hat keinen Einfluss darauf, wie lange eine solche Unterbringung vollzogen wird. 7. Die Einschränkungen, die bei der Untersuchungshaft für deren Fortsetzung zwischen nicht rechtskräftigem Urteil und Vollstreckungsbeginn gelten, bestehen bei einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO nicht, denn dort geht es anders als bei der Untersuchungshaft um die Sicherung der Allgemeinheit vor besonders gefährlichen Tatverdächtigen; dieses Rechtsgut ist aber in jedem Stadium des Verfahrens – also auch nach noch nicht rechtskräftiger Verurteilung – gleich hoch zu bewerten. 8.Die Regelung des § 268b StPO steht dem nachträglichen Erlass eines Unterbringungsbefehls nicht entgegen, denn sie erfasst bereits ihrem Wortlaut nach nur die Entscheidung über die Fortdauer einer bereits angeordneten Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung, nicht aber deren erstmalige Anordnung.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 498/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-12-18

Aktenzeichen: 3 Ws 498/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1218.3WS498.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 126a; 268b; 74 Abs. 1 Satz 1; 24; 268b; PsychKG NW § 11

Leitsätze

  1. Der Begriff der dringenden Gründe entspricht dem des dringenden Tatverdachts gem. § 112 StPO, verlangt also eine aus bestimmten Tatsachen hergeleitete hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung.

  2. Auch im Rahmen der einstweiligen Unterbringung gilt, dass die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung und erstinstanzlichen Aburteilung der Sache vornimmt, im Beschwerdeverfahren durch das Beschwerdegericht nur in eingeschränktem Umfang überprüft werden kann.

  3. Die Absicherung der fachlichen Qualität des – ohnehin nur vorläufigen – schriftlichen Gutachtens lässt keinen Bezug zu einer im Sinne von Befangenheit bestimmten Einstellung der gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber der Person der Beschuldigten erkennen.

  4. Bei der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschuldigte weitere rechtswidrige Taten von solcher Schwere begehen wird, dass der Schutz der Allgemeinheit ihre einstweilige Unterbringung gebietet, muss es sich nicht um eine hohe Wahrscheinlichkeit handeln, vielmehr genügt eine bestimmte Wahrscheinlichkeit.

  5. Drohende Brandstiftungstaten sind rechtswidrige Taten von solcher Schwere, dass der Schutz der Allgemeinheit die einstweilige Unterbringung gebietet.

  6. Die Möglichkeit einer Unterbringung nach dem PsychKGNW steht der Erforderlichkeit einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO nicht entgegen, denn das Strafgericht hat keinen Einfluss darauf, wie lange eine solche Unterbringung vollzogen wird.

  7. Die Einschränkungen, die bei der Untersuchungshaft für deren Fortsetzung zwischen nicht rechtskräftigem Urteil und Vollstreckungsbeginn gelten, bestehen bei einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO nicht, denn dort geht es anders als bei der Untersuchungshaft um die Sicherung der Allgemeinheit vor besonders gefährlichen Tatverdächtigen; dieses Rechtsgut ist aber in jedem Stadium des Verfahrens – also auch nach noch nicht rechtskräftiger Verurteilung – gleich hoch zu bewerten.

8.Die Regelung des § 268b StPO steht dem nachträglichen Erlass eines Unterbringungsbefehls nicht entgegen, denn sie erfasst bereits ihrem Wortlaut nach nur die Entscheidung über die Fortdauer einer bereits angeordneten Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung, nicht aber deren erstmalige Anordnung.

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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