3 Ws 396/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-20, 3 Ws 396/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-20, 3 Ws 396/17
3 Ws 396/17Supreme CourtDec 20, 2017
Regest
1. Schenkelverkehr mit vorpubertären Mädchen ist eine erheblich Tat i. S. d. § 67d Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 StGB. 2. Die allgemeine Regelung der Verhältnismäßigkeit in § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB ist durch die Schaffung der Regelunverhältnismäßigkeit nach sechs bzw. zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB nicht obsolet geworden. 3. Vielmehr verlangt das dort niedergelegte Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit staatlich erzwungener Freiheitsbeschränkungen auch jenseits der Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB, die Unterbringung eines Täters nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen 4. Nach inzwischen nahezu 33-jähriger Dauer des Maßregelvollzuges stünden hier aber eine weitere Fortdauer und im Rahmen eines Bewährungswiderrufs die erneute Vollstreckung der Maßregel außer Verhältnis zur Schwere der Anlasstaten, zum Maß der vom Verurteilten ausgehenden Gefahr und zum Gewicht der bedrohten Rechtsgüter. 5. Der Senat ist nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass dem Freiheitsgrundrecht des Verurteilten nach der überaus langen Unterbringungsdauer und bei fehlender Aussicht auf einen Therapieerfolg der Vorrang einzuräumen ist. 6. Die strukturellen Probleme, die daraus resultieren, dass Wohnheimplätze für entlassene Maßregelvollzugspatienten nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen bzw. dass die Einrichtungen überwiegend nicht bereit sind, solche Patienten aufzunehmen, stellen keine Rechtfertigung für einen noch länger fortdauernden Freiheitsentzug dar 7. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer, dass die Unterbringung fortdauere, beinhaltet der Sache nach zugleich die Entscheidung, die Vollstreckung der Reststrafe nicht zur Bewährung auszusetzen. 8. Der nach Beendigung der Maßregel verbleibende Strafrest kann im Maßregelvollzug verbüßt werden. 9. Mit dem Verbleib eines Verurteilten im Maßregelvollzug wird seinem Interesse Rechnung getragen, einen schon erreichten Therapieerfolg nicht wieder zu gefährden und die vollziehende Anstalt möglichst wenig zu wechseln.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 396/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-12-20
Aktenzeichen: 3 Ws 396/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1220.3WS396.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB §§ 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3; 67d Abs. 6 Satz 1; 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz
Leitsätze
Schenkelverkehr mit vorpubertären Mädchen ist eine erheblich Tat i. S. d. § 67d Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 StGB.
Die allgemeine Regelung der Verhältnismäßigkeit in § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB ist durch die Schaffung der Regelunverhältnismäßigkeit nach sechs bzw. zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB nicht obsolet geworden.
Vielmehr verlangt das dort niedergelegte Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit staatlich erzwungener Freiheitsbeschränkungen auch jenseits der Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB, die Unterbringung eines Täters nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen
Nach inzwischen nahezu 33-jähriger Dauer des Maßregelvollzuges stünden hier aber eine weitere Fortdauer und im Rahmen eines Bewährungswiderrufs die erneute Vollstreckung der Maßregel außer Verhältnis zur Schwere der Anlasstaten, zum Maß der vom Verurteilten ausgehenden Gefahr und zum Gewicht der bedrohten Rechtsgüter.
Der Senat ist nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass dem Freiheitsgrundrecht des Verurteilten nach der überaus langen Unterbringungsdauer und bei fehlender Aussicht auf einen Therapieerfolg der Vorrang einzuräumen ist.
Die strukturellen Probleme, die daraus resultieren, dass Wohnheimplätze für entlassene Maßregelvollzugspatienten nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen bzw. dass die Einrichtungen überwiegend nicht bereit sind, solche Patienten aufzunehmen, stellen keine Rechtfertigung für einen noch länger fortdauernden Freiheitsentzug dar
Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer, dass die Unterbringung fortdauere, beinhaltet der Sache nach zugleich die Entscheidung, die Vollstreckung der Reststrafe nicht zur Bewährung auszusetzen.
Der nach Beendigung der Maßregel verbleibende Strafrest kann im Maßregelvollzug verbüßt werden.
Mit dem Verbleib eines Verurteilten im Maßregelvollzug wird seinem Interesse Rechnung getragen, einen schon erreichten Therapieerfolg nicht wieder zu gefährden und die vollziehende Anstalt möglichst wenig zu wechseln.
Tenor
a) Unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die mit Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Februar 1985 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt.
b) Der Verurteilte steht unter Führungsaufsicht. Deren Höchstdauer von fünf Jahren wird einstweilen nicht abgekürzt.
c) Der Verurteilte untersteht für die Dauer der Führungsaufsicht der zuständigen Aufsichtsstelle und der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.
d) Die namentliche Benennung des Bewährungshelfers sowie die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht werden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn, die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird dem LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M übertragen.
a) Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
b) Der Strafrest aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Februar 1985 wird unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die gerichtliche Beschwerdegebühr um zwei Drittel ermäßigt. Die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen sowie die dem Beschwerdeführer insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu zwei Dritteln der Staatskasse auferlegt.
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