4 Ws 196, 197/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-04, 4 Ws 196, 197/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-04, 4 Ws 196, 197/17
4 Ws 196, 197/17Supreme CourtJan 4, 2018
Regest
1. Mangels Übergangsvorschrift im Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermö-gensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I, 872) ist auch auf Fälle, in denen die angefochtene Maßnahme vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung angeordnet wurde, das aktuell geltende Verfahrensrecht anzuwenden. 2. Die Formulierung in § 111e Abs. 1 StPO n.F.( „dass die Voraussetzungen der Ein-ziehung von Wertersatz vorliegen“) erfasst auch die Konstellation, in der zum Tat-zeitpunkt die Voraussetzung des Verfalls von Wertersatz vorgelegen hat, denn der Gesetzgeber wollte mit der neuen Regelung des § 73c StGB lediglich die des § 73a StGB a.F. im neuen Sprachgebrauch, aber ohne inhaltliche Änderungen übernehmen. 3. Die Eigenschaft eines Zahlungsdienstleisters i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG erfordert nicht, dass der Dienstleister für mehrere Zahlungsempfänger tätig wird. 4. Zur Zurückweisung eines Vertreters einer Drittbeteiligten nach § 428 Abs. 1 S. 2 (entspricht § 434 Abs. 1 S. 2 a.F.), 146, 146a Abs. 1 StPO. 5. Zur „nachgewiesenen Vollmacht“ i.S.v. § 428 Abs. 1 StPO.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 196, 197/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-04
Aktenzeichen: 4 Ws 196, 197/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0104.4WS196.197.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO §§ 428, 434, 442; StPO § 111e n.F.; StPO §§ 146, 146a; StGB §§ 2 Abs. 5, 73 a.F., 73a a.F.; ZAG §§ 1, 31
Leitsätze
-
Mangels Übergangsvorschrift im Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermö-gensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I, 872) ist auch auf Fälle, in denen die angefochtene Maßnahme vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung angeordnet wurde, das aktuell geltende Verfahrensrecht anzuwenden.
-
Die Formulierung in § 111e Abs. 1 StPO n.F.( „dass die Voraussetzungen der Ein-ziehung von Wertersatz vorliegen“) erfasst auch die Konstellation, in der zum Tat-zeitpunkt die Voraussetzung des Verfalls von Wertersatz vorgelegen hat, denn der Gesetzgeber wollte mit der neuen Regelung des § 73c StGB lediglich die des § 73a StGB a.F. im neuen Sprachgebrauch, aber ohne inhaltliche Änderungen übernehmen.
-
Die Eigenschaft eines Zahlungsdienstleisters i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG erfordert nicht, dass der Dienstleister für mehrere Zahlungsempfänger tätig wird.
-
Zur Zurückweisung eines Vertreters einer Drittbeteiligten nach § 428 Abs. 1 S. 2 (entspricht § 434 Abs. 1 S. 2 a.F.), 146, 146a Abs. 1 StPO.
-
Zur „nachgewiesenen Vollmacht“ i.S.v. § 428 Abs. 1 StPO.
Tenor
Die weiteren Beschwerden werden auf Kosten der Drittbeteiligten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Rechtsanwalt T wird als Vertreter der Drittbeteiligten zurückgewiesen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.