Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-16, 7 U 7/17

7 U 7/17Supreme CourtJan 16, 2018

Regest

1. Wenn eine Reserveursache vorliegt, ist nur der Schaden zu ersetzen, der darin besteht, dass das Rechtsgut zeitlich früher als durch die Reserveursache verletzt worden ist (hier früherer Eintritt eines Bandscheibenvorfalls). 2. Der Schädiger ist für den Umfang der Ersparnis beweispflichtig, wobei § 287 ZPO anwendbar ist. Den Geschädigten trifft ggfls. eine sekundäre Darlegungslast.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 7/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-01-16

Aktenzeichen: 7 U 7/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0116.7U7.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 249 BGB

Leitsätze

  1. Wenn eine Reserveursache vorliegt, ist nur der Schaden zu ersetzen, der darin besteht, dass das Rechtsgut zeitlich früher als durch die Reserveursache verletzt worden ist (hier früherer Eintritt eines Bandscheibenvorfalls).

  2. Der Schädiger ist für den Umfang der Ersparnis beweispflichtig, wobei § 287 ZPO anwendbar ist. Den Geschädigten trifft ggfls. eine sekundäre Darlegungslast.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.11.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte bleibt verurteilt, an das klagende Land 9.058,25 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2014 zu zahlen.

Es bleibt festgestellt, dass die Forderung des klagenden Landes gegen den Beklagten i.H.v. 9.043,25 € auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen das klagende Land zu 55% und der Beklagte zu 45%.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

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