26 U 53/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-19, 26 U 53/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-19, 26 U 53/17
26 U 53/17Supreme CourtJan 19, 2018
Regest
Führt ein farblich markierter Radweg um eine Lichtzeichenanlage herum, müssen Fußgänger beim Überqueren des Radwegs auf Radfahrer Rücksicht nehmen. Wird der Radweg in einer Rechtskurve an der Lichtzeichenanlage vorbeigeführt, liegt kein Abbiegen im Sinne von § 9 StVO vor.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 26 U 53/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-01-19
Aktenzeichen: 26 U 53/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0119.26U53.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 823, 249 BGB
Leitsätze
Führt ein farblich markierter Radweg um eine Lichtzeichenanlage herum, müssen Fußgänger beim Überqueren des Radwegs auf Radfahrer Rücksicht nehmen. Wird der Radweg in einer Rechtskurve an der Lichtzeichenanlage vorbeigeführt, liegt kein Abbiegen im Sinne von § 9 StVO vor.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09. März 2017 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Der Klageantrag zu 1) gerichtet darauf, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen, ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens gerechtfertigt.
Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ist dem Grunde nach zu 50 % gerechtfertigt.
Es wird festgestellt dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu 50 % zu ersetzen und zukünftigen immateriellen Schäden zu 50 % zu ersetzen, soweit die immateriellen Schäden zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils nicht absehbar waren und diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen werden oder bereits übergegangen sind.
Der Klageantrag zu 4) gerichtet darauf, den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Verpflichtung, an ihre Prozessbevollmächtigten die vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten zu zahlen, freizustellen, ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens gerechtfertigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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