30 Sch 2/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-11, 30 Sch 2/18
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 30 Sch 2/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-04-11
Aktenzeichen: 30 Sch 2/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0411.30SCH2.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Tenor
I. Das aus den Schiedsrichtern VROLG a.D. V C, Vizepräsidenten des LSG a.D. W und RA Dr. N B bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen den Antragstellern als Schiedsbeklagten und dem Antragsgegner als Schiedskläger geführten Schiedsverfahren, an dem die Gemeinschaftspraxis Dr. E und Dr. X, Fachärzte für Augenheilkunde GbR, ...str. in P, die D Klinik GmbH, ...allee in P und die D Investment GbR, ...allee in P beteiligt waren, am 03.05.2017 in Essen folgenden Schiedsspruch:
-
-3. …
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Der Kläger wird es unterlassen, zu behaupten, die Beklagten und/oder die weiteren Beteiligten hätten Vergütungen falsch oder nicht ordnungsgemäß abgerechnet.
5.-8. …
II. Dieser Schiedsspruch wird hinsichtlich dessen Ziffer 4 für vollstreckbar erklärt.
III. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens einschließlich der durch den Aufhebungsantrag entstandenen Kosten trägt der Antragsgegner.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
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