18 W 11/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-26, 18 W 11/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-26, 18 W 11/18
18 W 11/18Supreme CourtApr 26, 2018
Regest
Der Abschluss eines neuen Mietvertrags im Rahmen eines Prozessvergleichs über eine Räumung rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich (Bestätigung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2008, Az. 24 W 17/08).
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 18 W 11/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-04-26
Aktenzeichen: 18 W 11/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0426.18W11.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: GKG § 3 Abs. 2; Anl. 1 Nr. 1900
Leitsätze
Der Abschluss eines neuen Mietvertrags im Rahmen eines Prozessvergleichs über eine Räumung rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich (Bestätigung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2008, Az. 24 W 17/08).
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 20.2.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
-
der Streitwert für den Rechtsstreit auf 7.140,00 € und
-
der Gegenstandswert für den Vergleich betreffend den Kläger und den Beklagten zu 2) auf 11.920,00 € und betreffend den Beklagten zu 1) auf 7.140,00 €
festgesetzt wird.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 RVG).
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