15 VA 12/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-08, 15 VA 12/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-08, 15 VA 12/18
15 VA 12/18Supreme CourtMay 8, 2018
Regest
Die Ausübung des Antragsrechts auf Einsicht in Geschäftsverteilungspläne eines Gerichts oder eines Spruchkörpers ist insbesondere dann unzulässig, wenn dies völlig antragsfremden Zwecken dienen soll, insbesondere nur der Zweck verfolgt wird, das Gericht zu belästigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es dem Antragsteller erklärtermaßen darum geht, eine Vielzahl von Beschlüssen zur Jahresgeschäftsverteilung gezielt auf Verfahrensfehler zu durchforsten, um daraus (vermeintliche) dienstrechtliche Unregelmäßigkeiten einzelner Richterinnen und Richter aufzudecken und diese angeblichen Gesetzesverletzungen zum Gegenstand von Dienstaufsichtsbeschwerden zu machen. Die hieraus resultierenden Belastungen für die Gerichte können die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschreiten."
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 15 VA 12/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-08
Aktenzeichen: 15 VA 12/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0508.15VA12.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: EGGVG § 23 ff.; GVG § 21e Abs. 9; GVG § 21g Abs. 7
Leitsätze
Die Ausübung des Antragsrechts auf Einsicht in Geschäftsverteilungspläne eines Gerichts oder eines Spruchkörpers ist insbesondere dann unzulässig, wenn dies völlig antragsfremden Zwecken dienen soll, insbesondere nur der Zweck verfolgt wird, das Gericht zu belästigen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es dem Antragsteller erklärtermaßen darum geht, eine Vielzahl von Beschlüssen zur Jahresgeschäftsverteilung gezielt auf Verfahrensfehler zu durchforsten, um daraus (vermeintliche) dienstrechtliche Unregelmäßigkeiten einzelner Richterinnen und Richter aufzudecken und diese angeblichen Gesetzesverletzungen zum Gegenstand von Dienstaufsichtsbeschwerden zu machen. Die hieraus resultierenden Belastungen für die Gerichte können die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschreiten."
Tenor
Die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht # sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht # und # werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Februar 2018, 14. März 2018 und 27. März 2018 werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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