1 VAs 20/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-07, 1 VAs 20/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-07, 1 VAs 20/18
1 VAs 20/18Supreme CourtJun 7, 2018
Regest
Senatsbeschlüsse im Verfahren gemäß der §§ 23 ff. EGGVG unterliegen einer Anfechtung nur im Fall einer Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG der Senat von Amts wegen zu prüfen hat, ist als Nichtzulassung anzusehen, die ihrerseits unanfechtbar ist. Eine Gegenvorstellung bzw. eine darauf erfolgende Abänderung einer rechtskräftigen Senatsentscheidung ist mangels gesetzlicher Regelung eines derartigen Rechtsbehelfs unzulässig. Ein im Rahmen der Regelungen der §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehener Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist entsprechend § 33 a StPO nur dann zulässig, wenn der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör tatsächlich in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 20/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-06-07
Aktenzeichen: 1 VAs 20/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0607.1VAS20.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: EGGVG §§ 23 ff., 29 Abs.1, StPO § 33a
Leitsätze
Senatsbeschlüsse im Verfahren gemäß der §§ 23 ff. EGGVG unterliegen einer Anfechtung nur im Fall einer Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG der Senat von Amts wegen zu prüfen hat, ist als Nichtzulassung anzusehen, die ihrerseits unanfechtbar ist. Eine Gegenvorstellung bzw. eine darauf erfolgende Abänderung einer rechtskräftigen Senatsentscheidung ist mangels gesetzlicher Regelung eines derartigen Rechtsbehelfs unzulässig. Ein im Rahmen der Regelungen der §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehener Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist entsprechend § 33 a StPO nur dann zulässig, wenn der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör tatsächlich in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist.
Tenor
Die Anhörungsrüge des Betroffenen wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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