9 U 161/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-25, 9 U 161/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-25, 9 U 161/17
9 U 161/17Supreme CourtJun 25, 2018
Regest
1. Zu den Anforderungen der Darlegung der Überschuldung iSd § 19 InsO und der Zahlungsunfähigkeit iSd § 17 InsO durch den darlegungs- und beweispflichtigen Anspruchsteller. 2. Zur substantiierten Darlegung von negativem Interesse und entgangenem Gewinn als Folge einer Insolvenzverschleppung. 3. Die Darlegungslast des Geschädigten wird hinsichtlich des entstandenen Schadens durch die Vorschriften der §§ 252 und 287 ZPO erleichtert, berechtigt das Gericht aber nicht ohne Weiteres zu einer Schätzung nach § 287 ZPO, da diese Norm nicht dazu dient, die darlegungs- und beweispflichtige Partei zu entlasten.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 161/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-06-25
Aktenzeichen: 9 U 161/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0625.9U161.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 15a Abs. 1 Satz 1 und 2, 17 Abs. 2, 19Abs. 1Satz 1 InsO,; §§ 252, 823 Abs. 2 BGB, § 287 ZPO
Leitsätze
Zu den Anforderungen der Darlegung der Überschuldung iSd § 19 InsO und der Zahlungsunfähigkeit iSd § 17 InsO durch den darlegungs- und beweispflichtigen Anspruchsteller.
Zur substantiierten Darlegung von negativem Interesse und entgangenem Gewinn als Folge einer Insolvenzverschleppung.
Die Darlegungslast des Geschädigten wird hinsichtlich des entstandenen Schadens durch die Vorschriften der §§ 252 und 287 ZPO erleichtert, berechtigt das Gericht aber nicht ohne Weiteres zu einer Schätzung nach § 287 ZPO, da diese Norm nicht dazu dient, die darlegungs- und beweispflichtige Partei zu entlasten.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld (8 O 409/16) vom 29.08.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 270.987,54 EUR festgesetzt.
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