10 W 97/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-20, 10 W 97/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-20, 10 W 97/17
10 W 97/17Supreme CourtJul 20, 2018
Regest
Der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau nach lebzeitiger Übertragung des Hofes auf den Sohn im Wege vorweggenommener Erbfolge richtet sich nach den §§ 2303, 2311 BGB. Für die Berechnung wird der tatsächliche Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt, wozu der Hof nicht mehr gehört. § 12 Abs. 10 HöfeO enthält keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern setzt einen bestehenden Anspruch voraus und verweis für die Berechnung auf die Absätze 2 bis 5.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 10 W 97/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-07-20
Aktenzeichen: 10 W 97/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0720.10W97.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: §§ 12 Abs. 10 HöfeO, 2303, 1931 Abs. 1 S. 1; 2311 Abs. 1 S. 1 BGB
Leitsätze
Der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau nach lebzeitiger Übertragung des Hofes auf den Sohn im Wege vorweggenommener Erbfolge richtet sich nach den §§ 2303, 2311 BGB. Für die Berechnung wird der tatsächliche Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt, wozu der Hof nicht mehr gehört. § 12 Abs. 10 HöfeO enthält keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern setzt einen bestehenden Anspruch voraus und verweis für die Berechnung auf die Absätze 2 bis 5.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 29.03.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Bad Oeynhausen vom 09.03.2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.135,50 € festgesetzt.
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