Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-24, 4 RVs 84/18

4 RVs 84/18Supreme CourtJul 24, 2018

Regest

Bei den tatrichterlichen Feststellungen zum gewerbsmäßigen Vorgehen handelt es sich in der Regel nicht um doppelrelevante Tatsachen, die sowohl Schuld- als auch Straf-ausspruch berühren. Im Falle einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch entfalten daher die erstinstanzlichen Feststellungen zum ge-werbsmäßigen Handeln in der Regel keine Bindungswirkung für das Berufungsgericht, so dass dieses insoweit eigene Feststellungen zu treffen hat.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 84/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-24

Aktenzeichen: 4 RVs 84/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0724.4RVS84.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 318; StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

Leitsätze

Bei den tatrichterlichen Feststellungen zum gewerbsmäßigen Vorgehen handelt es sich in der Regel nicht um doppelrelevante Tatsachen, die sowohl Schuld- als auch Straf-ausspruch berühren. Im Falle einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch entfalten daher die erstinstanzlichen Feststellungen zum ge-werbsmäßigen Handeln in der Regel keine Bindungswirkung für das Berufungsgericht, so dass dieses insoweit eigene Feststellungen zu treffen hat.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch – bzgl. aller drei Angeklagten - mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.