15 W 427 + 428/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-25, 15 W 427 + 428/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-25, 15 W 427 + 428/17
15 W 427 + 428/17Supreme CourtJul 25, 2018
Regest
§ 30 Abs. 3 GNotKG begrenzt nach seinem klaren Wortlaut die Übernahmeerklärung auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die mit diesem Beurkundungsverfahren im Zusammenhang stehenden Kosten des Vollzugs oder der Betreuungstätigkeiten. Ohne weiteres haftet der Übernahmeschuldner mithin nicht für die Kosten anderer Urkunden, etwa die Kosten für die Beglaubigung der Zustimmung des Verwalters nach § 12 WEG oder die Beglaubigung der Löschungsbewilligung eines Grundpfandrechtsgläubigers.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 427 + 428/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-07-25
Aktenzeichen: 15 W 427 + 428/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0725.15W427.428.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: § 30 Abs. 3 GNotKG
Leitsätze
§ 30 Abs. 3 GNotKG begrenzt nach seinem klaren Wortlaut die Übernahmeerklärung auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die mit diesem Beurkundungsverfahren im Zusammenhang stehenden Kosten des Vollzugs oder der Betreuungstätigkeiten. Ohne weiteres haftet der Übernahmeschuldner mithin nicht für die Kosten anderer Urkunden, etwa die Kosten für die Beglaubigung der Zustimmung des Verwalters nach § 12 WEG oder die Beglaubigung der Löschungsbewilligung eines Grundpfandrechtsgläubigers.
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss teilweise abgeändert.
Die Notarkostenberechnungen Nr. #####/#### vom 23. Juni 201# und Nr. #####/#### vom 4. Mai 201# des Notars H in W werden aufgehoben.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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