3 Ws 335/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-07, 3 Ws 335/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-07, 3 Ws 335/18
3 Ws 335/18Supreme CourtAug 7, 2018
Regest
1. Die Krisenintervention nach § 67h StGB stellt keine eigenständige Maßnahme dar; sie erlaubt lediglich eine unselbständige Vollstreckungsmöglichkeit der Maßregel nach § 63 StGB. 2. Die Zeit der Krisenintervention ist auf die Dauer der vollzogenen Unterbringung im Sinne des § 67 d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB anzurechnen.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 335/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-07
Aktenzeichen: 3 Ws 335/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0807.3WS335.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB §§ 67h; 67d Abs. 6 Abs. 6 Satz 1; Satz 2, Satz 3; 67e
Leitsätze
Die Krisenintervention nach § 67h StGB stellt keine eigenständige Maßnahme dar; sie erlaubt lediglich eine unselbständige Vollstreckungsmöglichkeit der Maßregel nach § 63 StGB.
Die Zeit der Krisenintervention ist auf die Dauer der vollzogenen Unterbringung im Sinne des § 67 d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB anzurechnen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Zeit, die der Untergebrachte in der Bewährungszeit gemäß § 67h StGB im Maßregelvollzug verbracht hat, auf die Dauer des Maßregelvollzugs nach dem Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung anzurechnen ist.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer dort entstandenen notwendigen Auslagen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.