11 U 138/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-15, 11 U 138/17
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 138/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-08-15
Aktenzeichen: 11 U 138/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0815.11U138.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.09.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2017 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro seiner Prozessbevollmächtigten O Rechtsanwälte PartG mbB, Nweg 0, 00000 M freizustellen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 94 %, das beklagte Land zu 6 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
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