9 UF 104/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-23, 9 UF 104/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-23, 9 UF 104/18
9 UF 104/18Supreme CourtOct 23, 2018
Regest
Zu den Voraussetzungen für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und für die Anordnung einer Vormundschaft bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen, insbesondere wenn das Datum des Volljährigkeitseintritts durch ein rechtsmedizinisches Gutachten ermittelt werden muss.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 9 UF 104/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-10-23
Aktenzeichen: 9 UF 104/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1023.9UF104.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat für Familiensachen
Normen: BGB §b 1674, BGB § 1773, BGB § 1774
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und für die Anordnung einer Vormundschaft bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen, insbesondere wenn das Datum des Volljährigkeitseintritts durch ein rechtsmedizinisches Gutachten ermittelt werden muss.
Tenor
Auf die Beschwerde des Jugendamtes vom 19. April 2018 wird der am 23. März 2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Minden abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die den Jugendlichen L, angegebenes Geb.datum: 16.01.2001, betreffende elterliche Sorge ruht.
Es wird für ihn Vormundschaft angeordnet.
Das Jugendamt N wird zu seinem Amtsvormund bestellt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
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