Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-11, 1 Vollz (Ws) 721/18

1 Vollz (Ws) 721/18Supreme CourtDec 11, 2018

Regest

1. Wendet sich ein Strafgefangener gegen die Anordnung seiner Verlegung in eine andere JVA, handelt es sich insofern auch dann um einen Anfechtungsantrag und nicht lediglich um einen Verpflichtungsantrag, wenn zugleich um die Rückverlegung in die ursprüngliche JVA gebeten wird und eine Mitwirkung der aufnehmenden JVA an der Umsetzung dieser Rückverlegung erforderlich wäre. 2. Wird ein solcher Anfechtungsantrag in einen mangels Vorbefassung der aufnehmenden JVA unzulässigen Verpflichtungsantrag umgedeutet, stellt sich eine entsprechend § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG ergangene Verweisung durch die für die verlegende JVA zuständige Strafvollstreckungskammer an die für die aufnehmende JVA zuständige Strafvollstreckungskammer als willkürlich dar und kommt ihr schon deshalb keine Bindungswirkung zu. Ohnehin hat der Senat Bedenken, ob eine entsprechend § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG erfolgte Verweisung an eine andere Strafvollstreckungskammer entsprechend § 17a Abs. 2 S. 3 GVG überhaupt Bindungswirkung entfalten kann.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 721/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-11

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 721/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1211.1VOLLZ.WS721.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG §§ 110, 111, 120 Abs. 1 S. 2; StPO § 14; GVG § 17a Abs. 2 GVG; VwGO § 83 S. 1.

Leitsätze

  1. Wendet sich ein Strafgefangener gegen die Anordnung seiner Verlegung in eine andere JVA, handelt es sich insofern auch dann um einen Anfechtungsantrag und nicht lediglich um einen Verpflichtungsantrag, wenn zugleich um die Rückverlegung in die ursprüngliche JVA gebeten wird und eine Mitwirkung der aufnehmenden JVA an der Umsetzung dieser Rückverlegung erforderlich wäre.

  2. Wird ein solcher Anfechtungsantrag in einen mangels Vorbefassung der aufnehmenden JVA unzulässigen Verpflichtungsantrag umgedeutet, stellt sich eine entsprechend § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG ergangene Verweisung durch die für die verlegende JVA zuständige Strafvollstreckungskammer an die für die aufnehmende JVA zuständige Strafvollstreckungskammer als willkürlich dar und kommt ihr schon deshalb keine Bindungswirkung zu. Ohnehin hat der Senat Bedenken, ob eine entsprechend § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG erfolgte Verweisung an eine andere Strafvollstreckungskammer entsprechend § 17a Abs. 2 S. 3 GVG überhaupt Bindungswirkung entfalten kann.

Tenor

Auf den Vorlagebeschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal vom 16. November 2018 gegen den Verweisungsbeschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen vom 06. September 2018 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11. Dezember 2018

b e s c h l o s s e n:

Der Beschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen vom 06. September 2018 - 71 StVK 441/18 - wird aufgehoben.

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache bleibt die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen zuständig, § 120 Abs.1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 14 StPO.

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