Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-13, 4 RVs 157/18

4 RVs 157/18Supreme CourtDec 13, 2018

Regest

Die Revisionsbegründungsfrist wird mangels Wahrung der Form des § 345 Abs. 2 Stopp nicht durch die Weiterleitung einer von einem unzuständigen Gericht protokollierten Revisionsbegründung, die noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei zuständigen Gericht eingeht, gewahrt.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 157/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-13

Aktenzeichen: 4 RVs 157/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1213.4RVS157.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 345 Abs. 2; StPO § 299; RPflG § 24

Leitsätze

Die Revisionsbegründungsfrist wird mangels Wahrung der Form des § 345 Abs. 2 Stopp nicht durch die Weiterleitung einer von einem unzuständigen Gericht protokollierten Revisionsbegründung, die noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei zuständigen Gericht eingeht, gewahrt.

Tenor

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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