Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-14, 11 U 10/18

11 U 10/18Supreme CourtDec 14, 2018

Regest

1. Zu den im Jahre 2013 bestehenden Amtspflichten des Betreibers einer kommunalen Kläranlage, der mit Legionellen belastete Abwässer zugeführt worden sind 2. Wasser, das sich in einer Kläranlage befindet, fällt nicht unter den Gewässerbegriff des § 89 WHG. Ein Einleiten von Schadstoffen im Sinne von § 89 WHG liegt nicht vor, wenn mit Legionellen belastetes Abwasser, das der Kläranlage in belastetem Zustand zugeführt und nach der Behandlung in der Kläranlage ohne Erhöhung der Belastung in ein Gewässer eingeleitet wird.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 10/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-12-14

Aktenzeichen: 11 U 10/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1214.11U10.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: GG Art 34; BGB § 839; § 89 WHG

Leitsätze

  1. Zu den im Jahre 2013 bestehenden Amtspflichten des Betreibers einer kommunalen Kläranlage, der mit Legionellen belastete Abwässer zugeführt worden sind
  2. Wasser, das sich in einer Kläranlage befindet, fällt nicht unter den Gewässerbegriff des § 89 WHG. Ein Einleiten von Schadstoffen im Sinne von § 89 WHG liegt nicht vor, wenn mit Legionellen belastetes Abwasser, das der Kläranlage in belastetem Zustand zugeführt und nach der Behandlung in der Kläranlage ohne Erhöhung der Belastung in ein Gewässer eingeleitet wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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