Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-20, 1 Vollz (Ws) 665/18

1 Vollz (Ws) 665/18Supreme CourtDec 20, 2018

Regest

Wird die Ablösung eines Strafgefangenen von der Arbeit durch die JVA auf die Verweigerung der Abgabe einer Urinkontrolle und auf ein anderweitiges Disziplinarverfahren (bzw. den diesem zugrunde liegenden Vorfall) gestützt, ohne dass erkennbar wäre, dass die JVA hierbei beide Gründe alternativ bereits für sich genommen für geeignet erachtet hat, die Ablösung von der Arbeit zu rechtfertigen, stellt es eine unzulässige Ausübung eigenen Ermessens durch das Gericht dar, wenn es darauf abstellt, dass diese Ablösung allein schon aufgrund der Verweigerung von Urinkontrollen gerechtfertigt sei.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 665/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-20

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 665/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1220.1VOLLZ.WS665.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 115 Abs. 5; StVollzG NRW § 39

Leitsätze

Wird die Ablösung eines Strafgefangenen von der Arbeit durch die JVA auf die Verweigerung der Abgabe einer Urinkontrolle und auf ein anderweitiges Disziplinarverfahren (bzw. den diesem zugrunde liegenden Vorfall) gestützt, ohne dass erkennbar wäre, dass die JVA hierbei beide Gründe alternativ bereits für sich genommen für geeignet erachtet hat, die Ablösung von der Arbeit zu rechtfertigen, stellt es eine unzulässige Ausübung eigenen Ermessens durch das Gericht dar, wenn es darauf abstellt, dass diese Ablösung allein schon aufgrund der Verweigerung von Urinkontrollen gerechtfertigt sei.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.