Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-20, 4 RBs 387/18

4 RBs 387/18Supreme CourtDec 20, 2018

Regest

Eine fehlende Beweiswürdigung führt bei Beschluss nach § 72 OWiG auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend einen Beschluss nach § 72 OWiG dem Rechtsbeschwerdegericht in gewissem Umfang die Kenntnisnahme des Akteninhalts möglich ist.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 387/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-20

Aktenzeichen: 4 RBs 387/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1220.4RBS387.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG § 72

Leitsätze

Eine fehlende Beweiswürdigung führt bei Beschluss nach § 72 OWiG auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend einen Beschluss nach § 72 OWiG dem Rechtsbeschwerdegericht in gewissem Umfang die Kenntnisnahme des Akteninhalts möglich ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Lüdinghausen zurückverwiesen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.