Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-17, 1 Vollz (Ws) 771/18

1 Vollz (Ws) 771/18Supreme CourtJan 17, 2019

Regest

Mit Beginn des Vollzuges der Sicherungsverwahrung ist eine Entscheidung im Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 119a StVollzG) nicht mehr veranlasst, da das dann durchzuführende Überprüfungsverfahren gemäß § 67c StGB betreffend die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des (weiteren) Vollzuges der Sicherungsverwahrung vorrangig ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 28.06.2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 -, juris). Dies gilt zumindest dann, wenn das Prüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB bereits eingeleitet ist.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 771/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-17

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 771/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0117.1VOLLZ.WS771.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 119a Abs. 1; StGB §§ 66c Abs. 1, Abs. 2, 67c

Leitsätze

Mit Beginn des Vollzuges der Sicherungsverwahrung ist eine Entscheidung im Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 119a StVollzG) nicht mehr veranlasst, da das dann durchzuführende Überprüfungsverfahren gemäß § 67c StGB betreffend die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des (weiteren) Vollzuges der Sicherungsverwahrung vorrangig ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 28.06.2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 -, juris). Dies gilt zumindest dann, wenn das Prüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB bereits eingeleitet ist.

Tenor

Das Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos, eine Entscheidung des Senats nicht mehr veranlasst.

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