11 U 136/16•Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-15, 11 U 136/16
Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-15, 11 U 136/16
11 U 136/16Supreme CourtFeb 15, 2019
Regest
1. Schmerzensgeld in Höhe von 430.000 € für bei einem Verkehrsunfall erlittene schwerste Verletzungen unter Berücksichtigung des zögerlichen und unangemessenen Regulierungsverhaltens des Haftpflichtversicheres 2. Zur Bemessung des Pflegeaufwandes für eine nächtliche Bereitschaftspflege
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 136/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-15
Aktenzeichen: 11 U 136/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0215.11U136.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 253, 823, 843 Abs. 1; StVG §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze
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Schmerzensgeld in Höhe von 430.000 € für bei einem Verkehrsunfall erlittene schwerste Verletzungen unter Berücksichtigung des zögerlichen und unangemessenen Regulierungsverhaltens des Haftpflichtversicheres
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Zur Bemessung des Pflegeaufwandes für eine nächtliche Bereitschaftspflege
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am 10.10.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und aus Gründen der Klarstellung insgesamt neu gefasst.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin unter Einschluss der erstinstanzlich zuerkannten und bereits gezahlten Beträge ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 255.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2012 zu zahlen.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin auf den materiellen Schadenersatz unter Einschluss der erstinstanzlich zuerkannten und bereits gezahlten Beträge 170.875,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 zu zahlen.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin unter Einschluss der erstinstanzlich zuerkannten und bereits gezahlten Beträge beginnend ab dem 01.11.2014 bis zum 31.12.2016 eine im Voraus fällige Rente in Höhe von 7.055,00 € im Quartal und ab dem 01.01.2017 eine im Voraus fällige Rente in Höhe von 6.755,00 € im Quartal zu zahlen.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin unter Einschluss der erstinstanzlich zuerkannten und bereits gezahlten Beträge beginnend ab dem 01.11.2014 bis zum 31.07.2019 eine im Voraus fällige Rente in Höhe von 3.600,00 € im Quartal und ab dem 01.08.2019 eine im Voraus fällige Rente in Höhe von 4.500,00 € im Quartal auf den Verdienstausfall zu zahlen.Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwaltskanzlei O, C-Straße ##, ##### B für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 8.811,47 € freizuhalten.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 39 % und der Beklagte 61 %. Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 56 % und der Beklagte 44 %.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.Der Streitwert für die Berufung wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 15.09.2017 auf insgesamt 643.607,42 € festgesetzt, davon entfallen 397.596,48 € auf die Berufung der Klägerin und 246.010,94 € auf die Berufung des Beklagten.
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