Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-12, 1 Ws 111/19

1 Ws 111/19Supreme CourtMar 12, 2019

Regest

Als zur Amtsenthebung eines Schöffen führende gröbliche Verletzung der Amtspflichten im Sinne des § 51 GVG kommt die Mitgliedschaft des Schöffen in einer Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, aber nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG verboten ist, zumindest dann in Betracht, wenn diese Verfassungsfeindlichkeit vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 111/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-12

Aktenzeichen: 1 Ws 111/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0312.1WS111.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: GVG § 51.

Leitsätze

Als zur Amtsenthebung eines Schöffen führende gröbliche Verletzung der Amtspflichten im Sinne des § 51 GVG kommt die Mitgliedschaft des Schöffen in einer Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, aber nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG verboten ist, zumindest dann in Betracht, wenn diese Verfassungsfeindlichkeit vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist.

Tenor

Der Jugendhauptschöffe E wird seines Amtes enthoben.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.