Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-18, 32 SA 11/19

32 SA 11/19Supreme CourtMar 18, 2019

Regest

Der allgemeine Gerichtsstand einer GmbH wird durch ihren (satzungsmäßigen) Sitz bestimmt. Ein Verweisungsbeschluss, der sich mit diesem Sitz nicht befasst, obwohl von Seiten der Parteien ausdrücklich auf den in der Satzung festgelegten Sitz hingewiesen wurde, kann unverbindlich sein. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor, wenn keines der am Zuständigkeitskonflikt beteiligten Gerichte zuständig ist. In diesem Fall kann ein - unverbindlicher - Verweisungsbeschluss aufzuheben und die Sache an das verweisende Gericht zurückzugeben sein, damit dieses über eine Verweisung erneut entscheiden kann.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 11/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-18

Aktenzeichen: 32 SA 11/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0318.32SA11.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 17, 36 I Nr. 6 ZPO

Leitsätze

Der allgemeine Gerichtsstand einer GmbH wird durch ihren (satzungsmäßigen) Sitz bestimmt. Ein Verweisungsbeschluss, der sich mit diesem Sitz nicht befasst, obwohl von Seiten der Parteien ausdrücklich auf den in der Satzung festgelegten Sitz hingewiesen wurde, kann unverbindlich sein. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor, wenn keines der am Zuständigkeitskonflikt beteiligten Gerichte zuständig ist. In diesem Fall kann ein - unverbindlicher - Verweisungsbeschluss aufzuheben und die Sache an das verweisende Gericht zurückzugeben sein, damit dieses über eine Verweisung erneut entscheiden kann.

Tenor

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts I vom 13.11.2018 wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht I zurückgegeben.

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